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10.07.1972:
Der Südwestdeutsche Referendarverband (SWRV) gibt vermutlich im Juni seine 'Rote Robe' Nr. 3 (vgl. 2.5.1972, 18.9.1972) heraus.
Laut AStA der PH Dortmund (vgl. 13.11.1972) heißt es darin zum Ausländergesetz:"
Die verbietbare politische Betätigung von Ausländern umfaßt nun auch die Beeinträchtigung 'auswärtiger Belange' der BRD (Paragraph 6, Abs.2). Von vornherein verboten, ohne daß es einer besonderen Verfügung der Ausländerpolizeibehörde bedarf, soll eine politische Betätigung nun auch dann schon sein, wenn sie 'geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören! (Paragraph 6, Abs.3). Das wäre z.B. der Fall, wenn Ausländer in der Bundesrepublik die Notwendigkeit des Sturzes des Regimes in ihrem Herkunftsland propagierten."
Q: DOS Nr. 15, Dortmund o.J. (13.11.1972), S.6; Rote Robe Nr. 3, Heidelberg 10.7.1972
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