Stuttgart: „wer darf was nicht wissen … Dokumentation zur politischen Repression durch den § 129a“

Materialien zur Analyse von Opposition

Von Dietmar Kesten, Gelsenkirchen, Mai 2014

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Vermutlich zum Jahresanfang 1984 erscheint in Stuttgart die Broschüre: „wer darf was nicht wissen … Dokumentation zur politischen Repression durch den § 129a“. Zu beziehen ist sie über s’Blättle-Kollektiv. Die Broschüre setzt sich u. a. mit dem Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung auseinander. So seien das Blättle, Stadtzeitung für Stuttgart, sowie die Initiative gegen Munitionstransporte mit dem § 129a konfrontiert (vgl. Januar 1984).

Wir danken dem Archiv Schwarzer Stern in Dortmund für die freundliche Unterstützung.

Auszug aus der Datenbank „Materialien zur Analyse von Opposition“ (MAO)

Januar 1984:
Wohl zum Jahresanfang 1984 erscheint in Stuttgart die Broschüre: „wer darf was nicht wissen … Dokumentation zur politischen Repression durch den § 129a”. Sie kann über das „s’Blättle-Kollektiv“ bestellt werden.

Im Vorwort heißt es u. a.: „Am 14.12.83 fand in Stuttgart eine Veranstaltung gegen die politische Repression durch den § 129a (Werbung, Unterstützung, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) statt, aus deren ergänzten und überarbeiteten Redebeiträgen diese zusammenfassende Broschüre entstanden ist.

Das Blättle - Stadtzeitung für Stuttgart - hat mit dem jetzigen Verfahren das zweite 129a-Verfahren in kurzer Folge - von den aktuellen Verfahren, die konkret Anlass der Veranstaltung waren, ist aber nicht nur das Blättle betroffen, sondern parallel die Initiative gegen Munitionstransporte und Ingrid Bauz-Le Roy wegen Besuchen bei, bzw. Briefkontakt mit politischen Gefangenen aus der RAF und ihrer Mitarbeit in der Muni-Ini.

Die Gemeinsamkeit beider Verfahren liegt im Angriff auf jegliche Form der Auseinandersetzung mit dem militanten Widerstand. Mittels des politischen Strafrechts, in dem der § 129a eine ganz zentrale Funktion hat, wird versucht, die alternative Presse, Initiativen, Diskussionszusammenhänge und Einzelpersonen - mit besonderer Vehemenz jegliche Unterstützung politischer Gefangener, selbst durch ihre Angehörigen - mit einem immer weiter gefassten Schleier der Kriminalisierung zu überziehen, und sie gemeinsam mit den politischen Gefangenen als ‚terroristisch‘ zu denunzieren. Rein begrifflich zielt dies ab auf eine Öffentlichkeit - Teile der Linken eingeschlossen - die mehrheitlich, wenn dieser Begriff erst einmal gefallen ist, nichts mehr gegen die Beseitigung der entsprechend Bezeichneten vorzubringen hat.

Abgesehen von der immer weitergehenden Ausweitung des § 129a, die auch schon die radikaleren Teile der Friedensbewegung umgreift, zeigt dessen Anwendung auch eine neue Qualität insofern, als dass für eine Verurteilung nicht mehr der juristisch definierte, kriminelle Tatbestand ausschlaggebend ist, sondern dass für sich genommen, ganz legale Tätigkeiten und die Wahrnehmung demokratischer Rechte (…)

Hier wird keine strafbare Handlung mehr verfolgt, sondern die Existenz des politischen Menschen schlechthin. Die von Rebmann explizit angekündigte Kriminalisierung jeglicher Äußerung zum Hungerstreik der RAF belegt das ebenso wie die aktuellen Verfahren gegen die Initiativen gegen Munitionstransporte, bevor auch nur irgendeine Aktion gelaufen wäre.

Die Linke ist sich in ihrer Gesamtheit dieser Bedrohung anscheinend nicht bewusst oder sieht sie begrenzt als Problem der betroffenen Gruppen und Einzelpersonen - bezeichnenderweise kommt der Widerstand gegen diese Entwicklung fast ausschließlich von den Betroffenen selbst.“

Inhalt der Broschüre ist:
- Vorwort
- Zur Funktion und Geschichte des § 129a
- Akte „§ 129a Only“ -Verfahren gegen s‘Blättle
- Ihre Macht endet da, wo ihre Gewalt nicht mehr abschreckt (Beitrag zum Verfahren gegen Ingrid Bauz-le Roy)
- Wer den „US-Imperialismus“ bekämpft, kämpft in einer Strategie mit der RAF - sagt die BAW (Beitrag der Initiative gegen Munitionstransporte (Rotes Signal)).
Quellen: N.N.: wer darf was nicht wissen … Dokumentation zur politischen Repression durch den § 129a, Stuttgart (1984).

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