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Oberschulen in NRW bis zum Konflikt um die SMV-Press

Materialien zur Analyse von Opposition

Von Jürgen Schröder, Berlin, 6.12.2007

In diesem Artikel werden einerseits einige Verordnungen und Erlasse vorgestellt, die den Schulbereich in NRW betreffen, wie die Disziplinarmaßnahmen in Münster (vgl. 16.3.1961), der Schülerzeitungserlaß (vgl. 27.3.1968), der Verfügungsstundenerlaß (vgl. 18.10.1968), der SMV-Erlass (vgl. 22.5.1969), der Raucherlaß (vgl. 2.6.1969), die Versetzungsordnung für Gymnasien (vgl. 26.5.1971) sowie andererseits einige Hinweise auf die beginnende linke Schülerbewegung in NRW (vgl. Okt. 1967, Okt. 1968) und landesweite Schülerproteste (vgl. 15.12.1969, Jan. 1970), nicht zuletzt am Zweiten Bildungsweg (vgl. 21.5.1970, 14.12.1970) gegeben. Von der Landesschülervertretung (SMV) NRW wird hier noch nur indirekt berichtet (vgl. 7.9.1970) im Gegensatz zu den weiteren Beiträgen, wie der Diskussion um das Schulmitwirkungsgesetz bzw. dem Beitrag zum Konflikt um die SMV-Press.



Auszug aus der Datenbank „Materialien zur Analyse von Opposition“ (MAO)

16.03.1961:
Uns lagen folgende, vermutlich am Leibniz-Gymnasium Dortmund verbreitete, "Auszüge aus der Verfügung des Schulkollegiums Münsters vom 16. März 1961" vor, in denen es heißt:"

BETRIFFT: Maßnahmen der Schule gegenüber den Schülern.

1. ORDNUNGSMASSNAHMEN:
ZUSTÄNDIG:
a) WARNUNG - formlos, auch mündlich Lehrer
b) RÜGE - unter Eintragung in das Klassenbuch - Lehrer
c) TADEL - mit schriftlicher Mitteilung an die Eltern - Lehrer
d) ARREST (nicht bei Mädchen)
1 Std. (vor der Verbüßung den Eltern schriftlich Lehrer mitzuteilen)
2 Std. (vor der Verbüßung den Eltern schriftlich Lehrer mitzuteilen)
mit Zustimmung des Direktors
e) VERWEIS: in der von der Klassenkonferenz beschlossenen Form
VOM DIREKTOR den Eltern mitzuteilen Klassenkonferenz
f) ARREST ÜBER 2 STD. (nicht bei Mädchen): VOM DIREKTOR den
Eltern mitzuteilen Klassenkonferenz

2. SCHULSTRAFEN:
a) Androhung der Verweisung: VOM DIREKTOR den Eltern
mitzuteilen Gesamtkonferenz
b) Entlassung: VOM DIREKTOR den Eltern mitzuteilen Gesamtkonferenz
c) Verweisung: VOM DIREKTOR den Eltern mitzuteilen Gesamtkonferenz

3. ENTLASSUNG AUF DEM VERWALTUNGSWEGE: Gesamtkonferenz
Sie kommt in Frage, wenn die ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN durch IHR Verhalten die Ordnung der Schule ERHEBLICH beeinträchtigen oder das Wohl der Schüler ernstlich gefährden.

Alle unter 2.) und 3.) aufgeführten Maßnahmen werden erst nach Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde und nach Eintritt der Rechtskraft wirksam, es sei denn, daß im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung notwendig und angeordnet worden ist.

III> Sämtlich Maßnahmen der Schule (außer Warnung und Rüge) MÜSSEN den Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden. Dies kann gegen Empfangsbescheinigung oder durch Einschreiben bzw. Zustellungsurkunde erfolgen.

Ob eine RÜGE den Erziehungsberechtigten mitgeteilt wird, obliegt im Einzelfall der verantwortlichen Entscheidung der beteiligten Lehrkraft. Wird im Falle einer Rüge eine Mitteilung für erforderlich gehalten, so kann sie formlos - also auch mündlich - erfolgen. Wir bitten jeodch zu bedenken, daß eine schwere Maßnahme (Schulstrafe) grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn die Erziehungsberechtigten über frühere Verfehlungen ihres Kindes rechtzeitig unterrichtet worden sind. Ausnahmen hiervon sind EINGEHEND zu begründen."
=N.N.:Auszüge aus der Verfügung des Schulkollegiums Münsters vom 16. März 1961,o.O. o.J.

13.12.1966:
Die Landeselternschaft der Gymnasien in NRW (vgl. Okt. 1972) berichtet vom Abitur (vgl. 19.1.1967):"
In der Regierungserklärung der nordrhein-westfälischen Landesregierung vom 13.12.1966 wurde es als der unveränderte Auftrag des Gymnasiums bezeichnet, zur vollen Studierfähigkeit und zur Hochschulreife zu führen."
=Landeselternschaft der Gymnasien in NRW:Mitteilungsblatt Nr.77,Rheydt Okt. 1972,S.3

19.04.1967:
Die Landeselternschaft der Gymnasien in NRW (vgl. Okt. 1972) berichtet vom Abitur (vgl. 19.1.1967, Jan. 1970):"
Kultusminister Holthoff erklärte in der Mitgliederversammlung der Landeselternschaft vom 19.4.1967, die Reifeprüfung werde ihre Bedeutung als alleiniger Nachweis der Studierfähigkeit behalten."
=Landeselternschaft der Gymnasien in NRW:Mitteilungsblatt Nr.77,Rheydt Okt. 1972,S.4

Oktober 1967:
Das Innenministerium NRW berichtet:"
Im Oktober 1967 bildete sich in unserem Lande eine Unabhängige Schülergemeinschaft Nordrhein-Westfalen (USG), die sich dem AUSS als bisher einziger Landesverband anschloss. Dem dreiköpfigen Landesvorstand gehören zwei Mitglieder der Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend (SDAJ) an."
=Innenministerium NRW:Extremismusberichte an den Landtag oder Landesbehörden 1969,Düsseldorf 1969,S.16f.

27.03.1968:
Laut der Landeselternschaft der Gymnasien in NRW (vgl. Okt. 1972) wird vom Kultusministerium (KuMi) NRW ein Schülerzeitungserlaß erlassen.
=Landeselternschaft der Gymnasien in NRW:Mitteilungsblatt Nr.77,Rheydt Okt.
1972,S.10f

Oktober 1968:
Anfang Oktober findet, laut 'BED', ein Delegiertentag des AUSS-LV NRW in Dortmund statt. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden ist Hartmut Siemon.
=Berliner Extra Dienst Nr.82,Berlin ***1968,S.6

18.10.1968:
Die SMV der Carl-Severing-Schule Bielefeld für Metall- und Elektroberufe mit Berufsschule, Fachoberschule und Fachschule (BS, FOS bzw. FS) Abteilung Metall und Elektro (vgl. 2.2.1976) zitiert bezüglich der Verfügungsstunden den KuMi (vgl. 19.6.1973):"
Auszug aus:
Erlaß des Kultusministers vom 18.Oktober 1968 - I B 5.50-0/0 Nr.2344/68

'6. VERFÜGUNGSSTUNDE
6.1 Den Klassen 5 bis 13 ist IM MONAT EINE STUNDE während der allgemeinen Unterrichtszeit ALS VERFÜGUNGSSTUNDE für die Angelegenheiten der SMV zu gewähren. Für hinreichende AUFSICHT ist Sorge zu tragen (vgl. hierzu auch Nummer 8.4).

6.2 DIE VERFÜGUNGSSTUNDE DIENT DER BERATUNG UND VORBEREITUNG der unter den Nummern 3 und 4 genannten Angelegenheiten in der einzelnen Klasse. DER KLASSENLEHRER SOLL AN DER VERFÜGUNGSSTUNDE TEILNEHMEN; IN DEN KLASSEN 5 BIS 7 IST ER HIERZU VERPFLICHTET.

6.3 bei BERUFSBILDENDEN SCHULEN kann vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schülerrat für die Festsetzung der Verfügungsstunde eine von Nummer 6.1 abweichende Regelung getroffen werden, soweit dies die Besonderheiten der Schulorganisation erforderlich machen.'

'8.1 Zusammenkünfte von Organen der SMV auf dem Schulgelände sowie die Verfügungsstunden sind SCHULVERANSTALTUNGEN."'"
=Carl-Severing-Schule Bielefeld:SMV-Info,Bielefeld Feb. 1976,S.20

22.05.1969:
In NRW erscheinen die vierseitigen:"
ERLÄUTERUNGEN ZUM SMV-ERLASS

RdErl. d. Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1969

- I B 1.50 - 0/0 - 755/69 (ABl. KM. NW. 6/1969 S.183)

BETR.: Schülermitverwaltung (SMV)

BEZUG: Runderlaß d. Kultusministers v. 16.10.1968 - I B 5.50 - 0/0 - 2344/68- (ABl. KM. NW. S.304) und vom 18.10.1968 - I B 5.50 - 0/0 - 2344/68 - (ABl. KM. NW. S.303)

Der Runderlaß vom 16. Oktober 1968 über Status und Wirkungsbereich der SMV (SMV-Erlaß - SMVE) zielt darauf ab, die EIGENSTÄNDIGKEIT UND DAS VERANTWORTUNGSBEWUSSTSEIN DER SCHÜLER ZU FÖRDERN. Er soll zugleich zur DEMOKRATISIERUNG INNERHALB DER SCHULE beitragen, die eine FUNKTIONSGERECHTE BETEILIGUNG VON LEHRERN, SCHÜLERN, ELTERN UND ÖFFENTLICHKEIT AN DEREN ALLGEMEINEN AUFGABEN VERLANGT.

Der SMV-Erlaß kann nur erprobt werden und Erfahrungen für die im Runderlaß vom 18. Oktober 1968 angekündigte abschließende Form der Schülermitverwaltung vermitteln, wenn die SCHÜLER DIE IHNEN EINGERÄUMTEN RECHTE UND PFLICHTEN WAHRNEHMEN UND LEHRER UND SCHULAUFSICHTSBEHÖRDEN SIE DABEI UNTERSTÜTZEN.

Die nachstehenden Erläuterungen zum SMV-Erlaß verfolgen diesen Zweck.

I. ZU NR.1 SMVE

1. In der SMV sind nach Nr.1.1 SMVE die SCHÜLER EINER SCHULE zusammengeschlossen. Eine SCHULE IM SINNE DES SMV-ERLASSES ist auch die organisatorisch zusammengefaßte Bündelschule im Bereich des berufsbildenden Schulwesens.

2. Gemäß Nr.1.1 SMVE ARBEITET DIE SMV AN DEN AUFGABEN DER SCHULE MIT.

AUFGABE DER SCHULE ist neben der VERMITTLUNG VON FACHWISSEN DIE BILDUNG DES KRITISCHEN BEWUSSTSEINS UND DIE ERZIEHUNG DER SCHÜLER ZUR VORURTEILSFREI DENKENDEN UND EIGENVERANTWORTLICH HANDELNDEN MITGLIEDERN EINER DEMOKRATISCHEN GESELLSCHAFT.

Die demokratische Gesellschaft fordert von ihren Mitgliedern die ANERKENNUNG VERSCHIEDENARTIGER INTERESSEN, die BEREITSCHAFT ZUR DISKUSSION, DIE ÜBERNAHME VON VERANTWORTUNG, OFFENHEIT FÜR DIE ÜBERZEUGUNGEN ANDERER SOWIE DIE FÄHIGKEIT, EIGENE ÜBERZEUGUNGEN IN FRAGE ZU STELLEN.

DIE SMV soll bei der Entwicklung dieser Eigenschaften und Befähigungen ALS PARTNER DER LEHRER mitwirken.

3. Die SMV ist gemäß Nr.1.1 SMVE verpflichtet, sich eine SATZUNG zu geben. IN DER SATZUNG SIND INSBESONDERE DIE IN NRN.2.12, 2.13, 2.15 UND 4.212 SMVE GENANNTEN EINZELHEITEN ZU REGELN.

4. In Nr.1.2 SMVE (und Nr.3.1 SMVE) ist die UNTERSCHIEDLICHE INTERESSENLAGE VON LEHRERN UND SCHÜLERN ANERKANNT. DER SMV IST AUFGEGEBEN, DIE INTERESSEN DER SCHÜLER ZU VERTRETEN.

KONFLIKTE UND SPANNUNGEN SIND ERSCHEINUNGEN AUCH DES SCHULISCHEN LEBENS. ES WÄRE UNDEMOKRATISCH, DIESE KONFLIKTE ZU UNTERDRÜCKEN ODER ZU VERSCHLEIERN. SIE KÖNNEN JEDOCH NUR AUSGETRAGEN WERDEN, WENN LEHRER UND SCHÜLER IN GLEICHER WEISE BEREIT SIND, OFFEN UND FAIR MITEINANDER ZU DISKUTIEREN, SACHLICH ZU ARGUMENTIEREN, VORURTEILE ABZUBAUEN, DIE INTERESSEN DES PARTNERS ANZUERKENNEN UND DIE EIGENE POSITION SELBSTKRITISCH ZU ÜBERPRÜFEN.

II. ZU NR.2 SMVE

1. Nr.2 SMVE nennt die ORGANE DER SMV und bezeichnet ihre AUFGABEN.

1.1 Der SCHÜLERRAT ist das Organ, in dem sich bei Angelegenheiten, die NICHT NUR DIE EINZELNEN KLASSEN BETREFFEN, die Willensbildung der SMV vollzieht. DER SCHÜLERRAT ERARBEITET DIE RICHTLINIEN FÜR DIE KLASSENÜBERGREIFENDE TÄTIGKEIT DER SMV.

1.11 Den SCHÜLERRAT bilden nach Nr.2.11 SMVE die KLASSENSPRECHER. IST EIN KLASSENSPRECHER VERHINDERT, SOLL SEIN VERTRETER (Nr.2.11 SMVE) AN DEN SITZUNGEN DES SCHÜLERRATS TEILNEHMEN. Bei Teilnahme stehen ihm die gleichen Rechte wie dem Klassensprecher zu.

1.12 DER SCHÜLERRAT darf seine BEFUGNISSE NICHT AUF DEN SCHÜLERSPRECHER ÜBERTRAGEN, es sei denn, der SMV-Erlaß läßt dies ausdrücklich zu (z.B. Nr. 4.212 SMVE).

1.13 Für die SITZUNGEN DES SCHÜLERRATS KANN GEMÄSS Nr.2.12 SMVE MONATLICH EINE STUNDE DER ALLGEMEINEN UNTERRICHTSZEIT IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN.

ALLGEMEINE UNTERRICHTSZEIT ist die Zeit, in der an der Schule GEWÖHNLICH UNTERRICHTSVERANSTALTUNGEN stattfinden. ZUR TEILNAHME AN DEN SITZUNGEN DES SCHÜLERRATS SIND SEINE MITGLIEDER FÜR EINE STUNDE IM MONAT VOM UNTERRICHT BEFREIT. SIE HABEN FÜNF TAGE VOR BEGINN DER SITZUNG DES SCHÜLERRATES DEN LEHRER, DER DIESEN UNTERRICHT ERTEILT, VON IHREM FERNBLEIBEN ZU VERSTÄNDIGEN.

1.14 Die SITZUNGEN DES SCHÜLERRATES finden UNTER AUSSCHLUSS DER
ÖFFENTLICHKEIT statt.

1.141 Der SMV-VERBINDUNGSLEHRER ist nach Nr.5.2 SMVE BERECHTIGT, AN DEN SITZUNGEN DES SCHÜLERRATES MIT BERATENDER STIMME TEILZUNEHMEN.

1.142 AUF BESCHLUSS DES SCHÜLERRATES KÖNNEN an seinen Sitzungen der SCHULLEITER, WEITERE LEHRER ODER SCHÜLER DER SCHULE sowie VERTRETER DER SCHULPFLEGSCHAFT und DES SCHULTRÄGERS MIT BERATENDER STIMME TEILNEHMEN.

1.143 Der SCHÜLERRAT KANN AUCH BESCHLIESSEN, die in Nr.1.142 genannten Personen und andere Personen, insbesondere Vertreter kultureller oder politischer Organisationen sowie die Presse ALS ZUHÖRER EINZULADEN.

1.2 Die ALLGEMEINEN AUFGABEN DES SCHÜLERSPRECHERS sind in Nr.2.13 SMVE festgelegt. DER SCHÜLERSPRECHER IST ALLEINIGER SPRECHER DER SMV. Soweit die Satzung oder der Schülerrat nichts anderes bestimmen, FÜHRT ER DIE BESCHLÜSSE DES SCHÜLERRATES AUS.

1.3. AUFGABEN UND ZUSAMMENSETZUNG DER SCHÜLERVERSAMMLUNG ergeben sich aus Nr. 2.14 SMVE.

1.31 DER SCHÜLERVERSAMMLUNG ist insbesondere aufgegeben, die VERBINDUNG ZWISCHEN DER GESAMTEN SCHÜLERSCHAFT UND DEN ORGANEN DER SMV HERZUSTELLEN UND ZU SICHERN.

1.32 Die SCHÜLERVERSAMMLUNG kann gemäß Nr.2.13 SMVE auch den SCHÜLERSPRECHER WÄHLEN, wenn die Satzung dies vorsieht oder der Schülerrat die Wahl nicht vornimmt.

1.33 Die SCHÜLERVERSAMMLUNG ist VOM SCHÜLERSPRECHER ZU LEITEN, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

1.34 SCHÜLERVERSAMMLUNGEN finden UNTER AUSSCHLUSS DER ÖFFENTLICHKEIT statt.

1.341 DER SMV-VERBINDUNGSLEHRER ist nach Nr.5.2 SMVE BERECHTIGT, AN SCHÜLERVERSAMMLUNGEN MIT BERATENDER STIMME TEILZUNEHMEN.

1.342 Die SATZUNG KANN VORSEHEN, daß zu SCHÜLERVERSAMMLUNGEN auch der SCHULLEITER, WEITERE LEHRER, VERTRETER DER SCHULPFELGSCHAFT und DES SCHULTRÄGERS sowie andere Personen, insbesondere VERTRETER KULTURELLER ODER POLITISCHER ORGANISATIONEN UND DIE PRESSE ALS ZUHÖRER EINGELADEN WERDEN.

1.35 Die SCHÜLERVERSAMMLUNG soll IN DER REGEL ALS GESAMTVERSAMMLUNG stattfinden: Ist hierfür ein GEEIGNETER SCHULRAUM nicht vorhanden (vgl. Nr. 8.5 SMVE), soll der Schulträger einen anderen Raum zur Verfügung stellen.

Nur in Ausnahmefällen kann die Schülerversammlung als SCHÜLERTEILVERSAMMLUNG zusammentreten. Es ist anzustreben, daß in der Schülerversammlung jede Klasse in dem gleichen Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder vertreten ist.

2. Nr.2. SMVE legt die GRUNDZÜGE FÜR DIE WAHL DER KLASSENSPRECHER UND DES SCHÜLERSPRECHERS sowie ihrer Vertreter fest.

2.1 Die WAHL DER SPRECHER MUSS DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZEN ENTSPRECHEN. Nach demokratischen Grundsätzen ist gewählt, wer die STIMMEN DER MEHRHEIT DER WAHLBERECHTIGTEN erhält. Es entspricht auch demokratischen Grundsätzen, wenn die Satzung vorsieht, daß, falls diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht wird, gewählt ist, wer IN EINEM DRITTEN WAHLGANG DIE MEISTEN STIMMEN auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.

2.21 Die AUFSTELLUNG UND DIE WAHL DER SPRECHER BEDÜRFEN KEINER BESTÄTIGUNG DURCH DIE SCHULE. DIE SCHULE KANN DIE GEWÄHLTEN SPRECHER AUCH NICHT ABSETZEN.

2.22 Eine ABWAHL DER SPRECHER durch die jeweils wahlberechtigten Schüler ist jederzeit möglich. Die Satzung kann vorsehen, daß Abwahl nur durch gleichzeitige Wahl eines neuen Sprechers erfolgen darf.

2.3 Nach Nr.2.2 Satz SMVE ist ANSCHLIESSENDE WIEDERWAHL NUR ZWEIMAL MÖGLICH.

2.31 Aus dem BEGRIFF 'ANSCHLIESSENDE WIEDERWAHL' folgt, daß ein Sprecher, der in zeitlich ununterbrochener Folge über drei Schuljahre tätig war, erst nach Ablauf einer Zwischenzeit von einem Schuljahr wiedergewählt werden darf. Diese Wiederwahl ist keine 'anschließende Wiederwahl'.

2.32 Der BEGRIFF 'ANSCHLIESSENDE WIEDERWAHL' bezieht sich nur auf das KONKRETE AMT. Ein Schüler kann z.B. nach drei Jahren Tätigkeit als Klassensprecher unmittelbar zum Vertreter des Klassensprechers und nach einem Jahr aufs neue zum Klassensprecher gewählt werden.

2.41 SMV-Organe, die vor dem 1. November 1968 gewählt waren, haben ihr Mandat für das Schuljahr 1968/1969 durch das Inkrafttreten des SMV-Erlasses nicht verloren. Dies gilt auch dann, wenn die Zusammensetzung und das Verfahren zur Wahl der SMV-Organe von den Bestimmungen des SMV-Erlasses abweichen, die Grundstruktur dieses Erlasses jedoch nicht berührt wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von der SMV im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz zu entscheiden.

2.42 Die nach dem SMV-Erlaß wahlberechtigten Schüler können eine Abwahl der vor dem 1. November 1968 gewählten SMV-Organe durch eine Neuwahl gemäß den Bestimmungen des SMV-Erlasses vornehmen.

III. ZU NR.3 SMVE

1. In Nr.3.1 SMVE ist klargestellt, daß die SMV DIE INTERESSEN DER SCHÜLER VERTRITT. Hierzu wird auf Nr.1.4 dieser Erläuterungen verwiesen. Die Interessen der Schüler sind in Nr.3.2 SMVE nicht abschließend genannt.

2. Nr.3.2 SMVE betrifft den EIGENSTÄNDIGEN AUFGABENBEREICH der SMV.

Gemäß dieser Bestimmung soll die SMV DIE POLITISCHEN INTERESSEN DER SCHÜLER FÖRDERN. 'Soll' bedeutet die Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten.

Über Wahl und Gestaltung der Maßnahmen entscheidet allein die SMV unter Berücksichtigung der folgenden Erläuterungen.

2.1 Als MASSNAHMEN, die geeignet sind, DIE POLITISCHEN INTERESSEN DER SCHÜLER ZU FÖRDERN, kommen insbesondere in Betracht:

A) ARBEITSKREISE ÜBER SELBSTGEWÄHLTE POLITISCHE THEMEN UND POLITISCHE TAGESFRAGEN.

B) FORUMSGESPRÄCHE, bei denen jeweils Vertreter mehrerer politischer Richtungen ein bestimmtes Thema diskutieren.

C) VORTRAGSVERANSTALTUNGEN über politische Fragen.

2.11 Mit der Leitung der Veranstaltungen sind ein oder mehrere Schüler zu beauftragen.

2.12 Als REDNER ODER DISKUSSIONSPARTNER können Vertreter der zugelassenen politischen Parteien, der Verbände und Organisationen, andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Lehrer und Schüler auch anderer Schulen eingeladen werden.

2.13 Bei VORTRAGSVERANSTALTUNGEN soll in der Regel eine angemessene ZEIT ZUR DISKUSSION mit dem Redner vorgesehen werden.

2.14 Es ist anzustreben, daß zu Vortragsveranstaltungen Vertreter der verschiedenen politischen Richtungen eingeladen werden.

2.15 Das veranstaltende SMV-Organ kann beschließen, die Veranstaltungen öffentlich durchzuführen.

3. Nr.3.3 SMVE benennt die Organisations- und Ordnungsfunktionen, die der SMV übertragen sind.

IV. ZU NR.4 SMVE

1. Die KLASSENSPRECHER und der SCHÜLERSPRECHER sind gemäß Nr.4.1 SMVE BERECHTIGT, ANREGUNGEN ZUR GESTALTUNG DES UNTERRICHTS VORZULEGEN UND IM RAHMEN DER LEHRPLANRICHTLINIEN BEI DER AUSWAHL DER UNTERRICHTSSTOFFE MITZUWIRKEN.

1.1 Um den Schülern die Mitwirkung bei der Auswahl der Unterrichtsstoffe zu ermöglichen, ist es GEBOTEN, DASS DER FACHLEHRER DEM KLASSENSPRECHER ZU BEGINN DES SCHULJAHRES DIE NACH DEN LEHRPLANRICHTLINIEN IN BETRACHT KOMMENDEN UNTERRICHTSSTOFFE BEKANNTGIBT.

1.2 ANREGUNGEN ZUR GESTALTUNG DES UNTERRICHTS UND ZUR AUSWAHL DER
UNTERRICHTSSTOFFE hat der FACHLEHRER MIT DER KLASSE, DER SCHULLEITER MIT DEM SCHÜLERRAT ZU DISKUTIEREN.

1.3 Von den Schülern einer Klasse MIT MEHRHEIT BESCHLOSSENE ANREGUNGEN zur Gestaltung des Unterrichts und zur Auswahl der Unterrichtsstoffe SOLLEN NACH MÖGLICHKEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN. Dies gilt insbesondere für Anregungen der Klassen 11 bis 13.

1.4 Die VERANTWORTUNG DES LEHRERS für den ihm übertragenen Unterricht bleibt nach Nr.4.1 SMVE unberührt.

2. Nr.4.2 SMVE regelt die BETEILIGUNG DER SMV AN LEHRERKONFERENZEN.

2.11 Nach Maßgabe von Nr.4.2 SMVE sind VERTRETER DER SCHÜLER ZUR TEILNAHME AN ALLEN LEHRERKONFERENZEN mit Ausnahem der in Nr.4.24 Satz 1 SMVE ausdrücklich genannten Konferenzen berechtigt.

2.12. Als LEHRERKONFERENZEN gelten AUCH DIE NICHT ALS SOLCHE BEZEICHNETEN ZUSAMMENKÜNFTE DER LEHRER, bei denen Angelegenheiten der Schule dienstlich behandelt werden.

2.21 Jede Lehrerkonferenz kann zusätzlich zu den in Nrn.4.21, 4.22 und 4.23 SMVE genannten Schülervertretern weitere vom Schülerrat zu bestimmende Schüler einladen.

2.22 Für die eingeladenen weiteren Schüler gelten die Nrn.4.213, 4.25 SMVE entsprechend.

2.3 Nr.4.24 Satz 1 SMVE betrifft die Teilnahme von Schülern an der BEHANDLUNG VON TAGESORDNUNGSPUNKTEN, DIE ZENSUREN-, VERSETZUNGS- UND ABSCHLUSSPRÜFUNGSANGELEGENHEITEN BETREFFEN.

2.31 Den Schülern steht KEIN ANSPRUCH AUF TEILNAHME ZU. DIE LEHRERKONFERENZ KANN JEDOCH BESCHLIESSEN, DASS VOM SCHÜLERRAT ZU BESTIMMENDE SCHÜLER BERECHTIGT SIND, AN DER BEHANDLUNG VON ZENSUREN-, VERSETZUNGS- UND ABSCHLUSSPRÜFUNGSANGELEGENHEITEN TEILZUNEHMEN.

2.23 Für die teilnehmenden Schüler gelten die Nrn.4.213, 4.25 SMVE entsprechend.

2.4 Nach Nr.4.24 Satz 5 SMVE ist die TEILNAHME VON SCHÜLERN an Lehrerkonferenzen BEI TAGESORDNUNGSPUNKTEN AUSGESCHLOSSEN, DIE PRIVATE BELANGE VON LEHRERN ODER SCHÜLERN BETREFFEN.

PRIVATE BELANGE VON LEHRERN ODER SCHÜLERN sind nur Interessen und Angelegenheiten, die IN KEINEM UNMITTELBAREN BEZUG ZU DEN AUFGABEN, RECHTEN UND PFLICHTEN STEHEN, DIE SICH FÜR LEHRER UND SCHÜLER AUS IHRER TÄTIGKEIT IN DER SCHULE UND FÜR DIE SCHULE ERGEBEN.

3. Nr.4.3 SMVE regelt die Mitwirkung von ZWEI vom Schülerrat zu bestimmenden SCHÜLERN IN DISZIPLINARANGELEGENHEITEN.

3.1 MITWIRKUNG IN DISZIPLINARANGELEGENHEITEN gemäß Nr.43 SMVE bedeutet die Teilnahme an Anhörungen, Vernehmungen und Besichtigungen sowie Teilnahmen an der Beratung über den ermittelten Sachverhalt ('Beweiswürdigung').

3.11 ZUR TEILNAHME gehört das RECHT, SACHDIENLICHE FRAGEN ZU STELLEN, VORSCHLÄGE ZUM INHALT UND AUSMASS DER ERMITTLUNGEN ZU MACHEN und EMPFEHLUNGEN ZUR ART DER DISZIPLINARSTRAFE ZU GEBEN.

3.12 Bei der STRAFZUMESSUNG dürfen zum Nachteil des Schülers keine Tatsachen berücksichtigt werden, an deren Ermittlung die Schüler nicht beteiligt waren.

3.2 Den Schülern steht KEIN ANSPRUCH AUF MITWIRKUNG AN DER ABSCHLIESSENDEN ENTSCHEIDUNG über die Frage zu, ob eine Disziplinarstrafe erforderlich und welche Disziplinarstrafe angemessen ist. Die mit der Disziplinarangelegenheit befaßten Lehrer können jedoch beschließen, daß vom Schülerrat zu bestimmende Schüler bei der Entscheidung über die Disziplinarstrafe anwesend sind, sofern eine Teilnahme nicht gemäß Nr.43 Buchst. a) SMVE ausgeschlossen ist.

3.3. Der KLASSEN- ODER FACHLEHRER ist NICHT GEHINDERT, zuzulassen, daß in Disziplinarangelegenheiten, mit denen nur er befaßt ist, vom Schülerrat zu bestimmende Schüler mitwirken; Nr.4.3 Buchst. a) SMVE bleibt unberührt.

3.4 Nach Nr.4.3 Buchst. b) SMVE ist eine BETEILIGUNG VON SCHÜLERVERTRETERN IN DISZIPLINARANGELEGENHEITEN AUSGESCHLOSSEN, wenn die Mehrheit der mit der Disziplinarangelegenheit befaßten Lehrer der Ansicht ist, daß die Behandlung der Sache in Gegenwart von Schülervertretern Nachteile für Schüler mit sich bringt, die in dem Verfahren gehört werden.

Durch die Anwesenheit von Schülervertretern können sich für Schüler, die in einer Disziplinarangelegenheit als Zeugen gehört werden, Nachteile ergeben, wenn ihre Aussage geeignet ist, das Ansehen oder die Geltung des aussagenden Schülers oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur im konkreten Fall entschieden werden.

4. Nach Nr.4.25 SMVE haben SCHÜLER, DIE AN KONFERENZEN TEILNEHMEN, über den BERATUNGSVERLAUF VERSCHWIEGENHEIT zu bewahren. Das gleiche gilt gemäß Nr.4.3 Satz 2 SMVE für Schüler, die in Disziplinarangelegenheiten mitwirken.

4.1. Die PFLICHT ZUR VERSCHWIEGENHEIT bezieht sich nur auf den Verlauf der Beratungen. Die Lehrerkonferenz kann von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreien.

4.2. BERATUNGSERGEBNISSE ODER BESCHLÜSSE UNTERLIEGEN NICHT DER PFLICHT ZUR VERSCHWIEGENHEIT.

4.3 VERTRETER DER SMV, die GEGEN DIE PFLICHT ZUR VERSCHWIEGENHEIT VERSTOSSEN, können gemäß Nr.4.25 Satz 2 SMVE VON DER WEITEREN TEILNAHME AN DER LEHRERKONFERENZ UND VON DER WEITEREN MITWIRKUNG IN DISZIPLINARANGELEGENHEITEN AUSGESCHLOSSEN WERDEN. ANDERE MASSNAHMEN (Z.B. DISZIPLINARSTRAFEN) SIND IN DER REGEL NICHT ZULÄSSIG.

5. Gemäß Nr.4.24 Satz 2 SMVE sind DEM SCHÜLER AUF DESSEN WUNSCH LEISTUNGSBEURTEILUNGEN JEDERZEIT BEKANNTZUGEBEN.

5.1. LEISTUNGSBEURTEILUNGEN sind sowohl BEWERTUNGEN VON EINZELLEISTUNGEN ALS AUCH BEWERTUNGEN DES LEISTUNGSZUSTANDES IN EINEM FACH.

5.2 Die LEISTUNGSBEURTEILUNG ist - während der allgemeinen Unterrichtszeit - JEDERZEIT BEKANNTZUGEBEN. DIESE REGELUNG GEHT ALLEN VORSCHRIFTEN VOR, DIE EINE AUSKUNFTSSPERRE ENTHALTEN (z.B. in Versetzungsordnungen, Reifeprüfungsordnungen).

5.3 BEKANNTGABE umfaßt AUCH DIE BEGRÜNDUNG DER BEURTEILUNG und auf Wunsch des Schülers ein GESPRÄCH, insbesondere über MÖGLICHKEITEN ZUR LEISTUNGSVERBESSERUNG.

6. Nr.4.5 SMVE benennt PFLICHTEN DES SCHULLEITERS gegenüber der SMV.

6.1 Die ERÖRTERUNG VON SACHFRAGEN mit dem Schülerrat gemäß Nr.4.5 Buchst. a) SMVE kann AUCH WÄHREND DER ALLGEMEINEN UNTERRICHSZEIT erfolgen. Zum Begriff 'allgemeine Unterrichtszeit' wird auf Nr.II 1.13 dieser Erläuterungen verwiesen.

6.2. Nach Nr.4.5 Buchst. b) SMVE ist der SCHULLEITER VERPFLICHTET, den SCHÜLERRAT ÜBER DIE NICHT DER AMTSVERSCHWIEGENHEIT UNTERLIEGENDEN ANGELEGENHEITEN DER SCHULE ZU INFORMIEREN.

6.21 Dieser Verpflichtung hat der SCHULLEITER IN REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN, BEI BESONDERS WICHTIGEN ANGELEGENHEITEN UNVERZÜGLICH nachzukommen.

6.22 Die INFORMATION kann SCHRIFTLICH ODER MÜNDLICH erfolgen. Sie soll RECHTZEITIG stattfinden und umfassend sein.

6.23 Kann der Schülerrat nicht zusammentreten, hat der Schulleiter IN EILFÄLLEN ZUMINDEST DEN SCHÜLERSPRECHER ZU INFORMIEREN.

6.3 Gemäß Nr.4.5 Buchst. c) SMVE hat der SCHULLEITER dem Schülerrat DIE FÜR DIE SCHÜLER BEDEUTSAMEN ERLASSE UND VERFÜGUNGEN DER SCHULAUFSICHTSBEHÖRDE BEKANNTZUGEBEN.

6.31 Die BEKANNTGABE hat ZUM GLEICHEN ZEITPUNKT WIE DIE BEKANNTGABE AN DIE LEHRER ZU ERFOLGEN.

6.32 Dem Schülerrat soll eine DURCHSCHRIFT DER ERLASSE UND VERFÜGUNGEN zugeleitet werden. Ist dies nicht möglich, muß dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden, sich Abschriften anzufertigen.

7. Der SCHÜLERRAT kann das 'SCHWARZE BRETT' gemäß Nr.4.6 SMVE für die BEKANNTGABE SEINER BESCHLÜSSE und für sonstige Bekanntmachungen der SMV benutzen.

7.1 Der SCHULLEITER weist dem Schülerrat einen ANGEMESSENEN TEIL DES 'SCHWARZEN BRETTES' zu.

7.2 ANSCHLÄGE ANDERER ORGANE DER SMV sowie einzelner Schüler an dem dem Schülerrat zugewiesenen Teil des 'Schwarzen Brettes' sind NUR MIT ZUSTIMMUNG DES SCHÜLERRATES zulässig; ihr Inhalt muß mit dem Wirkungsbereich der SMV in Verbindung stehen.

8. Zur 'PÄDAGOGISCHEN AUFGABE' DER SCHULE auf die gemäß Nr.4.7 SMVE die SMV bei ihrer Arbeit Rücksicht zu nehmen hat, wird auf Nr.I 2 dieser Erläuterungen verwiesen.

V. ZU NR.5 SMVE

1. Aus Nr.5.1 SMVE ergibt sich, daß AN JEDER SCHULE EIN SMV-VERBINDUNGSLEHRER zu wählen ist.

1.1 Der SMV-VERBINDUNGSLEHRER muß HAUPTAMTLICH AN DER SCHULE TÄTIG SEIN. Zum SMV-Verbindungslehrer kann deshalb nur gewählt werden, wer MIT MEHR ALS DER HÄLFTE SEINER PFLICHTSTUNDENZAHL an dieser Schule als beamteter oder angestellter Lehrer beschäftigt ist.

1.2 DEM GEWÄHLTEN LEHRER STEHT ES FREI, OB ER DIE WAHL ANNIMMT.

1.3 Nach Nr.5.1 Satz 2 SMVE ist ANSCHLIESSENDE WIEDERWAHL NUR ZWEIMAL ZULÄSSIG. Zum Begriff 'anschließende Wiederwahl' wird auf Nr.II 2.3 dieser Erläuterungen verwiesen.

1.4 EINE ABWAHL DES SMV-VERBINDUNGSLEHRERS IST NICHT MÖGLICH.

2. Gemäß Nr.5.2 SMVE ist es AUFGABE DES SMV-VERBINDUNGSLEHRERS, die SMV-Arbeit der einzelnen Schule durch BERATUNG, VERMITTLUNG, ANREGUNGEN UND KRITIK ZU UNTERSTÜTZEN. Bei der ERÖRTERUNG VON SACHFRAGEN zwischen Schulleiter und Schülerrat MUSS DER SMV-VERBINDUNGSLEHRER gemäß Nr.4.5 Buchst. a) SMVE TEILNEHMEN.

3. Die dem SMV-VERBINGDSLEHRER nach Nr.5.3 SMVE gewährte PFLICHTSTUNDENERMÄSSIGUNG ist nicht den Pflichtstunden zu entnehmen, die der Schule zur Einräumung individueller Pflichtstundenermäßigungen (Runderlaß vom 28. März 1962 - ABl. KM Sonder Nr. März 1962, S.2) zur Verfügung gestellt sind. Sie gilt vielmehr als zusätzlich genehmigt.

4. Zumindest an größeren Schulsystemen soll AUCH EIN VERTRETER DES SMV-VERBINDUNGSLEHRERS gewählt werden.

AUFGABE DES VERTRETERS DES SMV-VERBINDUNGSLEHRERS ist es, diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei Verhinderung des SMV-Verbindungslehrers dessen Funktionen auszuüben.

VI. ZU NR.6 SMVE

1. Die VERFÜGUNGSSTUNDE ist nach Nr.6.1 SMVE WÄHREND DER ALLGEMEINEN UNTERRICHTSZEIT zu gewähren.

1.1 ALLGEMEINE UNTERRICHTSZEIT ist die Zeit, in der an der Schule gewöhnlich Unterrichtsveranstaltungen stattfinden.

1.2 Die Entscheidung über den ZEITPUNKT DER VERFÜGUNGSSTUNDE trifft die einzelne Klasse im Einvernehmen mit dem Klassenlehrer.

1.3 Füllt der Stundenplan einer Klasse die allgemeine Unterrichszeit nicht aus, so ist davon abzusehen, für die Verfügungsstunde eine planmäßige Unterrichtsstunde in Anspruch zu nehmen.

2. Nach nr.6.1 SMVE ist WÄHREND DER VERFÜGUNGSSTUNDE für HINREICHENDE AUFSICHT zu sorgen.

2.1 Der SCHULLEITER kann die AUFSICHT nach Maßgabe von Nr.8.4 SMVE AUCH EINEM SCHÜLER ÜBERTRAGEN.

2.2 Ist eine HINREICHENDE AUFSICHT DURCH SCHÜLER NICHT ZU GEWÄHRLEISTEN, muß ein LEHRER DIE AUFSICHT übernehmen.

3. MEHRERE KLASSEN, insbesondere die Klassen einer Stufe, können die VERFÜGUNGSSTUNDE GEMEINSAM durchführen.

4. AN DER VERFÜGUNGSSTUNDE MÜSSEN ALLE SCHÜLER TEILNEHMEN.

VII. ZU NR.7 SMVE

1. Nr.7.1 SMVE betrifft die AUFGABEN DES VERMITTLUNGSAUSSCHUSSES.

1.1 Der VERMITTLUNGSAUSSCHUSS kann NUR EMPFEHLUNGEN beschließen. Eine ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS STEHT IHM NICHT ZU.

1.2 Die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses sollten soweit als möglich beachtet werden. WIRD EINE EMPFEHLUNG NICHT BEACHTET, so ist dies auf Verlangen des Schulleiters vom Schülerrat, auf Verlangen des Schülerrates von der Gesamtkonferenz SCHRIFTLICH ZU BEGRÜNDEN.

1.3 Ist eine gültige Einigung im Vermittlungsausschuß nicht erreicht worden, kann die ANGELEGENHEIT DER UNTEREN SCHULAUFSICHTSBEHÖRDE ZUR ENTSCHEIDUNG VORGELEGT WERDEN.

2. Nr.7.2 SMVE benennt die MITGLIEDER DES VERMITTLUNGSUASSCHUSSES.

2.1 Die MITGLIEDER DES VERMITTLUNGSAUSSCHUSSES SOLLEN ZU BEGINN DES SCHULJAHRES für dessen Dauer den VORSITZENDEN des Vermittlungsausschusses wählen.

2.11 der VORSITZENDE beruft den Vermittlungsausschuß ein und leitet seine Sitzungen.

2.12 Der VERMITTLUNGSAUSSCHUSS soll INNERHALB VON DREI TAGEN einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen. Nr.4.212 SMVE bleibt unberührt.

2.13 Der Vorsitzende soll die EMPFEHLUNGEN DES VERMITTLUNGSAUSSCHUSSES unverzüglich den Mitgliedern der Gesamtkonferenz und dem Schülerrat SCHRIFTLICH MITTEILEN.

2.2 Der Vermittlungsausschuß kann sich eine GESCHÄFTSORDNUNG geben.

2.3 der VERMITTLUNGSAUSSCHUSS berät und beschließt UNTER AUSSCHLUSS DER ÖFFENTLICHKEIT. Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten SACHVERSTÄNDIGE oder ZEUGEN zuziehen.

VII. ZU NR.8 SMVE

1. Nrn.8.1, 8.2 SMVE legen fest, WELCHE VERANSTALTUNGEN DER SMV SCHULVERANSTALTUNGEN sind.

1.1 Die TEILNAHME SCHULFREMDER PERSONEN an einer Veranstaltung der SMV schließt deren Charakter als Schulveranstaltung nicht aus.

1.2 An Schulveranstaltungen der SMV sollen die jeweils in Frage kommenden Schüler teilnehmen, sofern ihnen nicht nach anderen Bestimmungen die Teilnahme an Schulveranstaltungen freisteht.

2. Nr.8.3 SMVE benennt abschließend die VORAUSSETZUNGEN, unter denen der SCHULLEITER DIE ZUSTIMMUNG zu Veranstaltungen der SMV ZU UNTERSAGEN HAT.

2.1 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, ist ein STRENGER MASSTAB anzulegen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wird durch eine Veranstaltung der SMV z.B. 'EINE SCHWERE BEHINDERUNG DER AUFGABEN DER SCHULE ZU BEFÜRCHTEN' sein (vgl. Nr.8.3 Buchts. c) SMVE).

2.2 Gemäß Nr.8.3 Satz 2 SMVE soll der SCHULLEITER die LEHRERKONFERENZ HÖREN, bevor er seine Zustimmung zu einer SMV-Veranstaltung untersagt. Die Lehrerkonferenz ist mithin zu hören, sofern ihre Beteiligung nicht wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung ausgeschlossen ist.

2.3 VERSAGT DER SCHULLEITER SEINE ZUSTIMMUNG zu einer SMV-Veranstaltung, so kann der Schülerrat den VERMITTLUNGSAUSSCHUSS ANRUFEN.

3. Nr.8.4 SMVE betrifft die BEAUFSICHTIGUNG VON SMV-VERANSTALTUNGEN DURCH SCHÜLER.

3.1 Die AUFSICHTSFÜHRENDEN SCHÜLER werden gemäß Nr.8.4 Satz 4 SMVE AUF VORSCHLAG DES SCHÜLERRATES VOM SCHULLEITER BESTELLT und über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Es ist zweckmäßig, bereits JEWEILS ZU BEGINN DES SCHULJAHRES Schüler in angemessener Zahl vorzuschlagen, zu bestellen und zu belehren.

3.2 Nach Nr.8.4 Satz 5 SMVE setzt die ÜBERTRAGUNG VON AUFSICHTSBEFUGNISSEN AN SCHÜLER voraus, daß die ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN SCHRIFTLICH EINGEWILLIGT HABEN.

Durch die Einwilligung übernehmen die Erziehungsberechtigten KEINE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN, die durch das Verhalten des aufsichtsführenden Schülers entstehen. Es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften über die Haftung der Erziehungsberechtigten. NACH PARAGRAPH 832 BGB HAFTEN DIE ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN FÜR SCHÄDEN, DIE MINDERJÄHRIGE SCHÜLER DRITTEN WIDERRECHTLICH ZUGEFÜGT HABEN NUR DANN, WENN SIE IHRE AUFSICHTSPFLICHT VERLETZT HABEN. Da Veranstaltungen der SMV außerhalb des Einflußbereiches der Erziehungsberechtigten stattfinden, ENTFÄLLT IN DER REGEL EINE HAFTUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN.

3.3 Für die HAFTUNG DER AUFSICHTSFÜHRENDEN SCHÜLER gilt Artikel 34 des Grundgesetzes. Gemäß dieser Bestimmung HAFTET DER STAAT FÜR SCHÄDEN, die dadurch entstehen, daß der Schüler die ihm obliegenden Pflichten zur Aufsichtsführung verletzt. BEI VORSÄTZLICHEM ODER GROB FAHRLÄSSIGEM VERHALTEN DES AUFSICHTSFÜHRENDEN SCHÜLERS kann der STAAT RÜCKGRIFF NEHMEN und vom Schüler den ERSATZ SEINER AUFWENDUNGEN verlangen.

4. Nach Nr.8.6 SMVE müssen alle Schüler, die an Schulveranstaltungen der SMV teilnehmen GEGEN UNFALL VERSICHERT sein, es sei denn, die Erziehungsberechtigten haben sich mit der Teilnahme trotz fehlenden Versicherungsschutzes schriftlich einverstanden erklärt.

4.1 Schüler, die an beaufsichtigten Schulveranstaltungen der SMV teilnehmen, sind GEGEN UNFALL in gleicher Weise wie bei einer Teilnahme an anderen Schulveranstaltungen GESCHÜTZT.

4.11 der UNFALLSCHUTZ DES SCHÜLER-UNFALLSCHADENAUSGLEICHS (Schufag) erstreckt sich auf Schulveranstaltungen der SMV. Über den Unfallschutz, den Versicherungsgesellschaften gewähren, ergibt sich Näheres aus den Versicherungsverträgen.

4.12 SCHÜLER DER FACHSCHULEN, BERUFSFACHSCHULEN, BERUFSSCHULEN UND BERUFSAUFBAUSCHULEN, die an Schulveranstaltungen der SMV teilnehmen, unterliegen nach Paragraph 539 der Reichsversicherungsordnung dem SCHUTZ DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG.

4.13 Die TEILNAHME VON NICHTSCHÜLERN AN SCHULVERANSTALTUNGEN DER SMV SCHLIESST für die teilnehmenden Schülern den UNFALLSCHUTZ NICHT AUS.

4.14 Für die ÖRTLICHEN UND ÜBERÖRTLICHEN ZUSAMMENSCHLÜSSE der SMV und deren Veranstaltungen besteht KEIN UNFALLSCHUTZ nach Nrn. VIII 4.11 Satz 1, 4.12. dieser Erläuterungen.

4.2 Nach Nr.8.6 SMVE sind LEHRER VERPFLICHTET, SICH ZU VERGEWISSERN, DASS DIE AN SCHULVERANSTALTUNGEN DER SMV TEILNEHMENDEN SCHÜLER GEGEN UNFALL VERSICHERT SIND.

4.12. Die VERGEWISSERUNG kann ZU BEGINN ODER WÄHREND DES SCHULJAHRES für alle Schüler erfolgen, die für die Teilnahme an Schulveranstaltungen in Frage kommen.

4.22 Ergibt sich bereits aus den Versicherungsverträgen, daß die Schulveranstaltungen der SMV in den Unfallschutz einbezogen sind, erübrigen sich weitere Maßnahmen.

IX. ZU NR.9 SMVE

1. Nr.9.1 SMVE bezeichnet die AUFGABEN DER ÖRTLICHEN UND ÜBERÖRTLICHEN ZUSAMMENSCHLÜSSE DER SCHÜLERSPRECHER.

1.1 Durch Nr.9.1 satz 2 SMVE wird nicht die Befugnis der SMV an der einzelnen Schule ausgeschlossen, Vertreter überörtlicher Zusammenschlüsse zu ihren Veranstaltungen einzuladen.

1.2 ANREGUNGEN UND VORSCHLÄGE DER ÖRTLICHEN UND ÜBERÖRTLICHEN ZUSAMMENSCHLÜSSE sind für die SMV an der einzelnen Schule NICHT VERBINDLICH; dieser bleibt die Entscheidung überlassen, ob und inwieweit sie die Anregungen und Vorschläge verwirklicht.

2. Nach Nr.9.2 SMVE ENTSCHEIDEN DIE SCHÜLERSPRECHER ÜBER DIE FORM ÖRTLICHER ODER ÜBERÖRTLICHER ZUSAMMENSCHLÜSSE. Die Schülersprecher sollen sich dieser Aufagbe annehmen; die Schulaufsichtsbehörden haben derartige Bestrebungen zu unterstützen.

3.1 Den überörtlich zusammengeschlossenen Schülersprechern bleibt es unbenommen, andere SMV-Verbindungslehrer als den in Nr.9.3 SMVE angesprochenen zu ihren Sitzungen hinzuziehen.

3.2 Die TEILNAHME VON SMV-VERBINDUNGSLEHRERN AN DEN SITZUNGEN ÜBERÖRTLICHER ZUSAMMENSCHLÜSSE gemäß Nr.9.3 SMVE ist DIENST IM SINNE DES REISEKOSTENRECHTS.

4. Das Anhörungs- und Vortragsrecht gemäß Nr.9.4 SMVE schließt auch das Recht ein, Vorschläge zu unterbreiten und Empfehlungen zu geben.

X. ZU NR.10 SMVE

1. Die ARBEIT DER SMV soll gemäß Paragraph 25 SchVG ENTWICKELT UND GEFÖRDERT WERDEN. Hieraus ergibt sich die VERPFLICHTUNG DER SCHULTRÄGER, der SMV die Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die BEREITSTELLUNG ANGEMESSENER FINANZIELLER MITTEL zu ermöglichen.

1.1 Nach Nr.10.1 SMVE sind AUFWENDUNGEN FÜR SCHULVERANSTALTUNGEN DER SMV SACHAUSGABEN gemäß Paragraph 1 Abs.1 und Paragraph 2 SchFG. Zu den Aufwendungen für Schulveranstaltungen der SMV gehören auch die GESCHÄFTSBEDÜRFNISSE der SMV-Organe (Z.B. PORTOKOSTEN, FERNSPRECHGEBÜHREN, KOSTEN FÜR PAPIER). Auf Grund der genannten Bestimmungen hat der SCHULTRÄGER DIE SACHAUSGABEN zu tragen. Er ist mithin verpflichtet, der SMV ANGEMESSENE MITTEL HAUSHALTSMÄSSIG bereitzustellen.

1.2 Über die VERWENDUNG VON BEITRÄGEN, VON SPENDEN UND von ZUWENDUNGEN DES SCHULTRÄGERS ENTSCHEIDET ALLEIN DIE SMV. Bei Spenden und bei Zuwendungen des Schulträgers ist eine ETWAIGE ZWECKBESTIMMUNG zu berücksichtigen.

1.3 Gemäß Nr.10.3 SMVE können für Veranstaltungen der SMV der einzelnen Schule ZUSSCHÜSSE AUS MITTELN DES LANDESJUGENDPLANS nur gewährt werden, wenn der Veranstaltung überörtliche Bedeutung zukommt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

1.4 Die GEGENZEICHNUNG DES SMV-VERBINDUNGSLEHRERS bei Geldgeschäften nach Nr. 10.4 SMVE erschöpft sich in der FESTSTELLUNG, daß der SMV die für das beabsichtigte Geldgeschäft ERFORDERLICHEN MITTEL ZUR VERFÜGUNG STEHEN. Ihm sind von der SMV die für diese Feststellung notwendigen UNTERLAGEN VORZULEGEN. Er übernimmt durch die Gegenzeichnung KEINE VERPLFICHTUNGEN ALS SCHULDNER ODER BÜRGE.

XI. ZU NR.11 SMVE

1. Nr.11.1 SMVE eröffnet den Einrichtungen, die überwiegend von VOLLJÄHRIGEN besucht werden, die Möglichkeit WEITERGEHENDE FORMEN DER MITVERWALTUNG einzuführen. Den Einrichtungen ist aufgegeben, dem Alter der Studierenden angemessene Formen der Mitverwaltung zu entwickeln. Diese Formen bedürfen meiner Genehmigung.

2. Nach Nr.11.2 SMVE KÖNNEN AN ALLEN SCHULEN WEITERGEHENDE FORMEN DER SMV ENTWICKELT WERDEN.

2.1 Die weitergehenden Formen sind IM EINVERNEHMEN MIT DEM SCHULLEITER UND DER LEHRERKONFERENZ zu entwickeln. EINVERNEHMEN BEDEUTET ZUSTIMMUNG.

2.2 DIE WEITERGEHENDEN FORMEN BEDÜRFEN MEINER GENEHMIGUNG.

3. Für folgende weitergehende Formen GILT meine GENEHMIGUNG bis zu der im Runderlaß vom 18. Oktober 1968 angekündigten abschließenden Festlegung ALS ERTEILT:

a) Den KLASSENSPRECHERN DER KLASSEN 5 UND 6 kann STIMMRECHT IM SCHÜLERRAT eingeräumt werden; sie können MITGLIED DES SCHÜLERRATES sein.

b) AN STELLE DES KLASSENSPRECHERS können die Schüler einen anderen Schüler ihrer Klasse für die Dauer eines Schuljahres in den Schülerrat als dessen Mitglied entsenden.

c) Der SCHÜLERRAT kann AUS JEWEILS MEHREREN VERTRETERN der einzelnen Klassen gebildet werden; die Anzahl der Vertreter kann nach Schulstufen differenziert werden.

d) Zum SCHÜLERSPRECHER kann auch ein Schüler gewählt werden, der nicht Klassensprecher oder Mitglied des Schülerrates ist.

e) Die AUFGABEN DES SCHÜLERSPRECHERS können auch von einem Gremium von Schülersprechern wahrgenommen werden; an LEHRERKONFERENZEN und im VERMITTLUNGSAUSSCHUSS kann neben den sonstigen Schülervertretern JEDOCH NUR EIN SCHÜLERSPRECHER teilnehmen.

f) AN STELLE DES SCHÜLERSPRECHERS kann EIN ANDERER VOM Schülerrat gewählter SCHÜLER AN LEHRERKONFERENZEN TEILNEHMEN.

g) An Lehrerkonferenzen teilnehmenden Schülervertretern kann STIMMRECHT eingeräumt werden."
=NRW-KuMi:Erläuterungen zum SMV-Erlaß,o.O. 22.5.1969

02.06.1969:
Die Landeselternschaft der Gymnasien in NRW (vgl. Okt. 1972) berichtet:"
RAUCHERLAUBNIS FÜR ÄLTERE SCHÜLER

Für die Raucherlaubnis gilt nach wie vor der Erlaß des Kultusministers (KuMi,d.Vf.) vom 2.6.1969, der wie folgt lautet:

Mit Runderlaß vom 17.1.1950 (ABl. KM. NW. S.67) habe ich angeordnet, die Schüler im Unterricht in geeigneter Weise über die verhängnisvollen Auswirkungen des frühzeitigen Tabakgenusses aufzuklären. Dieser Erlaß enthält auch die Weisung, bei Schulfeiern und anderen Schulveranstaltungen im Schulgebäude das Rauchen nicht zu dulden.

Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß ein striktes Rauchverbot an den Schulen für einzelne Schüler ein besonderer Anreiz ist, es zu übertreten. Ich halte es für die pädagogisch bessere Lösung, eine begrenzte Raucherlaubnis für Oberstufenschüler zu erteilen, wenn eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

Die Schule kann in solchen Fällen nicht die Verantwortung der Erziehungsberechtigten übernehmen und deren Entscheidung korrigieren. Mit der begrenzten Raucherlaubnis spricht die Schule weder eine Billigung noch eine Aufforderung aus.

Ich habe daher keine Bedenken dagegen, daß die Schulleiter nach einem positiven Beschluß der Gesamtkonferenz im Rahmen der Schulordnung Oberstufenschülern das Rauchen in den Pausen erlauben, sofern die Schülermitverwaltung einen entsprechenden Antrag stellt und die Erziehungsberechtigten diesen Antrag unterstützen."
=Landeselternschaft der Gymnasien in NRW:Mitteilungsblatt Nr.77,Rheydt Okt. 1972,S.13

15.12.1969:
In NRW streiken, laut DKP, kurz vor Weihnachten, also vermutlich in dieser Woche, 9 000 Oberschüler an den Gymnasien.
=Unsere Zeit - Ausgabe NRW Nr.1/2,Essen 8.1.1970

Januar 1970:
Das Innenministerium NRW berichtet vor allem aus dem Januar:
Die Schülerdemonstrationen, die seit Ende 1969 in unserem Lande stattfinden - seit 17.12.1969 bis 7.2.1970 insgesamt 30 mit zusammen etwa 18.000 Teilnehmern -, dürften aber mehr oder weniger spontan organisiert gewesen sein. Jedenfalls gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß diese Demonstrationen einheitlich von linksradikaler, verfassungsfeindlicher Seite initiiert, gesteuert oder maßgeblich beeinflußt werden. Allerdings kann man annehmen, daß die für diese Aktionen verantwortlichen Schülerkreise etwa von den Republikanischen Clubs, aber auch von linksradikalen Publikationen angeregt werden. In einigen wenigen Fällen ist auch eine Einflußnahme des AUSS und des SDAJ festgestellt worden."
=Innenministerium NRW:Extremismusberichte an den Landtag oder Landesbehörden 1970,Düsseldorf 1970,S.16

29.04.1970:
Die Landeselternschaft der Gymnasien in NRW (vgl. Okt. 1972) berichtet vom Abitur (vgl. 13.2.1970, 18.10.1971):"
In der Mitgliederversammlung der Landeselternschaft vom 29.4.1970 erklärte Kulltusminister (KuMi,d.Vf.) Holthoff, die gymnasiale Oberstufe solle stärker noch als bisher eine tragfähige Brücke sein zwischen Schule und Universität."
=Landeselternschaft der Gymnasien in NRW:Mitteilungsblatt Nr.77,Rheydt Okt. 1972,S.4

21.05.1970:
Die DKP berichtet:"
NEUE SCHÜLERDEMONSTRATIONEN

Aus Protest gegen den Lehrer- und Raummangel an den Kollegs des Landes waren am Donnerstagvormittag weit über tausend Kollegstudenten aus allen Teilen des Landes in einer Sternfahrt nach Düsseldorf gekommen, um dort mit einem Marsch durch die Innenstadt für die Öffentlichkeit ihr Anliegen zu demonstrieren. Während des Marsches forderten die Demonstranten wiederholt in Sprechchören 'Ho - Ho - Holthoff weg'. Auf zahlreichen Transparenten hieß es unter anderem: 'Alle wollen weniger arbeiten, wir nicht', 'wenn zwei sich streiten, verdummt der dritte'."
=Unsere Zeit - Ausgabe NRW Nr.21,Essen 23.5.1970,S.17

07.09.1970:
Die DKP berichtet vermutlich aus dieser Woche:"
Eine stärkere Beteiligung von Schülervertretern in den kommunalen Schulausschüssen verlangte die Schülermitverwaltung (SMV (der allgemeinbildenden Schulen - ABS,d.Vf.)) von NRW in einem Schreiben an Kultusminister Prof. Holthoff. Zugleich wurde in dem Schreiben des Landesschulsprechers Reinhard Schultz scharf die Auffassung von NRW-Innenminister Weyer (FDP,d.Vf.) kritisiert, wonach die Kommunalverfassung eine Beteiligung von Schülern in den Ausschüssen nur 'von Fall zu Fall' zulasse."
=Unsere Zeit Nr.38,Essen 19.9.1970,S.11

14.12.1970:
Der KJVD der KPD/ML-ZB (vgl. Jan. 1971) berichtet vermutlich aus dieser Woche von den FOS:"
KEIN GELD FÜR FACHOBERSCHÜLER

Über 8 000 Fachoberschüler sind eine Woche vor Weihnachten in Nordrhein-Westfalen in den Streik getreten. Sie wollen Geld verdienen gehen. Denn von der Beihilfe, die ihnen die SPD-Regierung in NRW gewährt, können sie weiß Gott nicht leben. Wenn sie überhaupt etwas bekommen, dann durchschnittlich 120 DM - So sieht die Ausbildungsförderung in der Praxis aus, die die SPD-Regierung als Beispiel für ihre sozialen Reformen hochlobt. Die Forderung der Fachoberschüler ist mindestens 320 DM, soviel wie die Abendgymnasiasten und die Kollegschüler auch bekommen."
=Der Kampf der Arbeiterjugend Nr.1,Bochum Jan. 1971,S.2

26.05.1971:
Am Leibniz-Gymnasium Dortmund verfaßt der Direktor am 9.6.1971 folgendes Schreiben an die Eltern:"
Sehr geehrte Eltern!

Die Versetzungsordnung für die Gymnasien ist durch Erlaß vom 26.5.1971 - eingetroffen am 7.6.1971 - wie folgt geändert worden:

Nr.6 (Nachprüfung) erhält die folgende Fassung:

1. Schüler der Klassen 7 - 12 (IV - UI), die nicht versetzt worden sind, können zu Beginn des folgenden Schuljahres durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung die Versetzung nachträglich erlangen.
2. Die Prüfung erfolgt in einem Fach, in dem der Schüler nicht ausreichende Leistungen erbracht hat. Ein Schüler ist zu der Prüfung zuzulassen, wenn die erfolgreiche Prüfung in einem Fach für die nachträgliche Versetzung genügt. 3. In der Versetzungskonferenz wird festgestellt, ob bei einem nichtversetzten Schüler die Voraussetzungen für eine Prüfung gegeben sind. 4. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Erziehungsberechtigten zugleich mit dem Zeugnis der Nichtversetzung eine entsprechende Mitteilung. 5. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.

Nr.9 erhält die folgende Fassung:
Wenn ein Schüler in derselben Klasse zweimal das Ziel nicht erreicht, ist zu prüfen, ob er für das Verbleiben in dem bisher besuchten Schultyp oder für den weiteren Besuch des Gymnasiums noch geeignet ist. Schüler, die zur Nachprüfung zugelassen werden, können auch im Falle des Nichtbestehens der Prüfung das Gymnasium weiter besuchen.

Den Erziehungsberechtigten ist spätestens zwei Monate vor dem Entlassungstermin folgende schriftliche Mitteilung zu machen: 'Falls .... nichts bis zum .... den Anforderungen der Klasse genügt und zur Nachprüfung nicht zugelassen wird, muß er bis zu diesem Zeitpunkt das Gymnasium verlassen.' Das Abgangszeugnis muß in diesem Fall den Vermerk tragen: '.... verläßt das Gymnasium'. Es berechtigt nicht zum Übergang auf ein Gymnasium desselben Schultyps (bzw. ein anderes Gymnasium). Bei den Schülern, die den bisherigen Schultyp verlassen müssen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag, ob sie einen anderen Schultyp des Gymnasiums (und ggf. welchen) besuchen dürfen.

Die vorstehenden Änderungen der Versetzungsordnung sind den Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.

Ich bitte um Bestätigung, daß Ihnen die Änderungen bekanntgegeben worden sind."
=Leibnitz-Gymnasium Dortmund-Direktor:Schreiben an die Eltern,Dortmund 9.6.1971

01.10.1971:
Die Landeselternschaft der Gymnasien in NRW (vgl. Okt. 1972) berichtet mit Hilfe des "Philologen-Jahrbuches", vermutlich des DPV mit Stand von heute über:"
A. SCHULEN UND SCHÜLER

ZAHL DER GYMNASIEN 615
davon privat: 109
- noch ohne Oberstufe: 62
- Koedukations-Gymnasien: 367
- Jungen-Gymnasien: 116
- Mädchen-Gymnasien: 132

ZAHL DER SCHÜLER AN GYMNASIEN: 410 383

davon Jungen: 220 879
Mädchen: 189 504

Durchschnittliche Schülerzahl
je Gymnasium: 667
je Klasse: 28,5

GRÖSSENORDNUNG DER GYMNASIEN

80,6% der öffentlichen und 53,6% der privaten Gymnasien hatten jeweils über 500 Schüler.

ABITURIENTEN IM VORJAHR (NUR GYMNASIEN): 23 293

davon Jungen: 13 071
Mädchen: 10 222
davon an privaten Gymnasien: 3 347

B. AUFTEILUNG DER GYMNASIEN NACH SCHULARTEN

altsprachlich 14
neusprachlich 131
mathematisch-naturwissenschaftlich 34
altsprachlich und neusprachlich 74
altsprachlich und mathematisch-naturwissenschaftlich 3
neusprachlich und mathematisch-naturwissenschaftlich 169
altsprachlich, neusprachlich und mathematisch-naturwissenschaftlich 23
neusprachlich und Gymnasium für Frauenbildung 95
Aufbau-Gymnasien 18
Aufbau-Gymnasien und neusprachlich 13
neusprachl., math.-naturw. und Gymn. f. Frauenbildung 6
sozialwissenschaftlich 2
sozialwissenschaftlich und Gymnasium für Frauenbildung 2
neusprachlich, sozialwissenschaftlich und Gymnasium für Frauenbildung 14
sonstige Kombinationen 17

C. LEHRKRÄFTE

An den Gymnasien waren tätig:
1. hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte: 18 150
2. nebenberufliche Lehrkräfte: 5 078
3. Pensionäre: 768
4. Studienreferendare mit Lehrauftrag: 494
5. nebenamtlichen Unterricht erteilende Beamte: 11 418

D. UNTERRICHTSSITUATION

Im Wochendurchschnitt konnten von den Soll-Stunde nicht erteilt werden

an den Gymnasien insgesamt: 38 891 gleich 7,5%
davon an öffentlichen Gymnasien: 34 761 gleich 7,8%
privaten Gymnasien: 4 130 gleich 5,7%

Von dem Unterrichtsausfall ware die einzelnen Fachgruppen nach dem
Stundendurchschnitt pro Woche wie folgt betroffen:

Religion 5 212 gleich 14,9%
deutschkundliche Fächer 3 885 gleich 3,5%
alte Sprachen 1 248 gleich 3,1%
neue Sprachen 2 395 gleich 2,6%
Mathematik 2 082 gleich 3,9%
naturwissenschaftliche Fächer 7 149 gleich 13,7%
musische Fächer 4 613 gleich 11,8%
Sport 9 786 gleich 18,7%
hauswirtschaftliche Fächer 1 869 gleich 12,9%
sonstige Fächer 150 gleich 4,9%"
=Landeselternschaft der Gymnasien in NRW:Mitteilungsblatt Nr.77,Rheydt Okt. 1972,S.13

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